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Sozialamt statt Pflegekasse bei Duldung

Wenn dein Angehöriger nur eine Duldung hat und keine Pflegekasse zuständig ist, kann das Sozialamt trotzdem ein wichtiger Kostenträger sein. Dieser Ratgeber sortiert AsylbLG, Hilfe zur Pflege, Gesundheitskarte, Hilfsmittel, Entlastung und Reha.

(aktualisiert: ) 13 Min. Lesezeit
Inhalt dieses Artikels

TL;DR — Das Wichtigste in 30 Sekunden

FrageAntwort
Wer ist oft zuständig?Bei Duldung meist die AsylbLG-/Sozialamt-Stelle, nicht die Pflegekasse.
Wichtigste Grenze:Vor 36 Monaten gelten vor allem § 4 Abs. 1 AsylbLG und § 6 Abs. 1 AsylbLG. Nach 36 Monaten kann über § 2 Abs. 1 AsylbLG SGB XII entsprechend anwendbar werden.
Gibt es Pflegeleistungen?Es kann Pflegeleistungen geben. Aber oft nicht als normaler Pflegekassen-Topf, sondern als Hilfe zur Pflege, Krankenhilfe oder sonstige Leistung.
Was beantragst du?Nicht abstrakt “Pflegegeld”, sondern konkret: Pflegedienst, Ersatzpflege, Pflegebett, Inkontinenzmaterial, Tagespflege, Reha, Fahrt, Dolmetscher, Hausbesuch, Begutachtung.
Nächster Schritt:Schriftlich eine Kostenzusage beantragen und den medizinisch-pflegerischen Bedarf mit Arztbriefen, Pflegedokumentation und Kostenvoranschlägen belegen.

Wenn die Versorgung heute nicht sicher ist: Dieser Ratgeber ersetzt keine Akuthilfe. Bei medizinischer Gefahr rufe 112. Bei dringender, nicht lebensbedrohlicher medizinischer Hilfe außerhalb der Praxiszeiten: 116117.


Inhaltsverzeichnis

  1. Für wen dieser Ratgeber ist
  2. Warum die Pflegekasse oft nicht greift
  3. Die 3 Rechtswege: vor 36 Monaten, nach 36 Monaten, nicht AsylbLG
  4. Welche Pflegekassen-Leistung welches Sozialamt-Gegenstück haben kann
  5. So stellst du den Antrag
  6. Welche Unterlagen du sammeln solltest
  7. Was du sagen kannst, wenn das Amt abwiegelt
  8. Häufige Fehler
  9. FAQ
  10. Quellen

1. Für wen dieser Ratgeber ist

Dieser Artikel ist für dich, wenn du gerade in einer dieser Situationen steckst:

  • Dein Vater, deine Mutter oder ein anderer Angehöriger hat nur eine Duldung.
  • Es gibt keine normale Krankenversicherung oder nur Behandlungsscheine / Gesundheitskarte über das Amt.
  • Die Pflegekasse sagt: “Wir sind nicht zuständig.”
  • Ein Pflegedienst, Sanitätshaus oder Reha-Träger verlangt eine Kostenzusage.
  • Das Sozialamt sagt: “Beantragen Sie Pflegegrad”, aber es gibt gar keine Pflegekasse, bei der du normal starten kannst.

Das ist eine der verwirrendsten Stellen im System.

Normale Pflege-Ratgeber erklären: Pflegegrad beantragen, Pflegekasse entscheidet, dann Pflegegeld, Verhinderungspflege, Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel. Für viele Familien passt das. Wenn du diesen normalen Weg prüfen willst, starte mit dem → Pflegegrad-Antrag.

Bei Duldung kann dieser Weg aber abbrechen. Dann brauchst du eine andere Karte.


2. Warum die Pflegekasse oft nicht greift

Die Pflegekasse hängt in Deutschland an der Krankenversicherung. Wer gesetzlich krankenversichert ist, ist in der Regel auch pflegeversichert. Wer privat krankenversichert ist, braucht eine private Pflegepflichtversicherung.

Bei einer Duldung ist genau das oft nicht da.

Eine Duldung ist kein normaler Aufenthaltstitel. Sie bedeutet: Die Abschiebung ist vorübergehend ausgesetzt. Im Aufenthaltsgesetz steht sie bei § 60a AufenthG. Im Asylbewerberleistungsgesetz sind Menschen mit Duldung ausdrücklich leistungsberechtigt: § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG.

Das führt zu dieser Kette:

Normaler PflegewegHäufiger Weg bei Duldung
KrankenversicherungAsylbLG-Leistungen / Sozialamt / Gesundheitskarte über Amt
Pflegeversicherungoft keine normale Pflegekasse
Pflegegrad-Antrag bei PflegekasseBedarfsermittlung durch Sozialamt oder beauftragte Stelle
Pflegekassen-Budgetskonkrete Kostenzusage / Hilfe zur Pflege / AsylbLG-Leistung
Erstattung nach SGB XIBewilligung nach AsylbLG, SGB XII oder § 264 Abs. 1 SGB V

Wichtig: Das heißt nicht, dass das Amt frei entscheiden kann, ob Pflege “nett wäre”. Wenn ein medizinischer oder pflegerischer Bedarf notwendig ist, muss er geprüft werden. Aber die Begriffe sind andere.


3. Die 3 Rechtswege: vor 36 Monaten, nach 36 Monaten, nicht AsylbLG

Weg 1: Duldung und noch keine 36 Monate in Deutschland

Dann läuft vieles über das AsylbLG.

Für akute Krankheit, Schmerzzustände und notwendige Behandlung ist § 4 Abs. 1 AsylbLG wichtig. Für alles, was nicht sauber in § 4 AsylbLG passt, aber im Einzelfall für Gesundheit oder besondere Bedürfnisse nötig ist, kommt § 6 Abs. 1 AsylbLG in Betracht.

§ 6 Abs. 1 AsylbLG ist der Schlüssel für viele Pflege-Situationen vor 36 Monaten. Dort geht es um sonstige Leistungen, die im Einzelfall zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sein können.

Für Artikel und Anträge heißt das:

  • nicht: “Wir wollen Entlastungsbetrag.”
  • besser: “Wir beantragen Übernahme der Kosten für notwendige Unterstützung im Alltag / Ersatzpflege / pflegerische Betreuung, weil die Versorgung sonst nicht sichergestellt ist.”

Weg 2: Duldung und 36 Monate ohne wesentliche Unterbrechung

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG sind das SGB XII und Teil 2 des SGB IX entsprechend anzuwenden, wenn die Person sich seit 36 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung in Deutschland aufhält und die Aufenthaltsdauer nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst hat.

Das ist wichtig, weil im SGB XII die Hilfe zur Pflege steht. Dort sind viele Leistungen ausdrücklich genannt:

  • Pflegegeld
  • häusliche Pflegehilfe
  • Verhinderungspflege
  • Pflegehilfsmittel
  • Wohnumfeldverbesserung
  • Tages- und Nachtpflege
  • Kurzzeitpflege
  • Entlastungsbetrag
  • stationäre Pflege

Die zentrale Norm ist § 63 SGB XII. Außerdem muss der Sozialhilfeträger den notwendigen pflegerischen Bedarf ermitteln und feststellen, siehe § 63a SGB XII.

Weg 3: Nicht AsylbLG, aber keine Versicherung

Es gibt auch Menschen ohne Versicherung, die nicht unter das AsylbLG fallen. Dann kann Hilfe zur Pflege direkt nach SGB XII oder Hilfe bei Krankheit relevant sein. Für Ausländer ist § 23 SGB XII wichtig. Gleichzeitig sagt § 23 Abs. 2 SGB XII klar: Wer nach § 1 AsylbLG leistungsberechtigt ist, bekommt keine Sozialhilfe nach SGB XII direkt, sondern läuft über AsylbLG.

Das ist die häufige Verwirrung am Schalter:

“Sozialamt” kann umgangssprachlich stimmen. Rechtlich kann es aber die AsylbLG-Stelle im Sozialamt sein.

Für dich zählt praktisch: Stelle den Antrag schriftlich bei der Behörde, die bisher Leistungen zahlt, und bitte um Weiterleitung, falls sie sich für unzuständig hält.


4. Welche Pflegekassen-Leistung welches Sozialamt-Gegenstück haben kann

Das hier ist die wichtigste Tabelle.

Du kennst aus der PflegekasseBei Duldung/ohne Pflegekasse prüfst du eherWie du es formulierst
PflegegeldHilfe zur Pflege / Pflegegeld nach SGB XII bei Analogleistung nach § 2 AsylbLG; vor 36 Monaten konkrete Hilfe über § 6 Abs. 1 AsylbLG”Die häusliche Pflege muss finanziell und organisatorisch sichergestellt werden.”
PflegesachleistungenHäusliche Pflegehilfe / Pflegedienst als Kostenzusage”Wir beantragen die Kostenübernahme für einen ambulanten Pflegedienst.”
VerhinderungspflegeErsatzpflege ohne Pflegekasse nach § 64c SGB XII oder § 6 Abs. 1 AsylbLG”Die Pflegeperson ist verhindert; ohne Ersatzpflege ist die Versorgung nicht gesichert.”
EntlastungsbetragEntlastungsbetrag nach § 64i SGB XII oder konkrete Betreuung/Haushaltshilfe”Wir beantragen Unterstützung im Alltag zur Entlastung der Pflegeperson und Stabilisierung der häuslichen Versorgung.”
Tagespflege / NachtpflegeTeilstationäre Pflege nach § 64g SGB XII oder Einzelfallleistung”Die häusliche Pflege ist ohne teilstationäre Ergänzung nicht ausreichend sichergestellt.”
KurzzeitpflegeKurzzeitpflege nach § 64h SGB XII oder Einzelfallleistung”Die häusliche Pflege kann zeitweise nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden.”
Pflegebett, Rollstuhl, InkontinenzmaterialPflegehilfsmittel, Hilfen zur Gesundheit, AsylbLG § 4 Abs. 1 / § 6 Abs. 1”Ärztlich verordnetes Hilfsmittel zur Sicherung der Pflege/Gesundheit.”
WohnraumanpassungMaßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes nach § 64e SGB XII”Die Maßnahme erleichtert oder ermöglicht die häusliche Pflege.”
RehaReha ohne Krankenversicherung über SGB V-Logik, § 264 Abs. 1 SGB V, Hilfe bei Krankheit, § 6 Abs. 1 AsylbLG, ggf. SGB IX nach § 2 Abs. 1 AsylbLG”Die Reha ist medizinisch erforderlich, um Verschlimmerung zu verhindern oder Selbständigkeit zu erhalten.”

Der Fehler ist, Pflegekassenwörter einfach zu kopieren. Wenn du “Verhinderungspflege” sagst, versteht die Sachbearbeitung vielleicht: SGB XI, Pflegekasse, nicht zuständig.

Wenn du “notwendige Ersatzpflege wegen Verhinderung der Pflegeperson” sagst und den Bedarf belegst, bist du näher an der richtigen Prüfung.


5. So stellst du den Antrag

Wichtig vorab: Wenn dein Angehöriger einwilligungsfähig ist, stellt er den Antrag selbst oder du handelst mit Vollmacht. Wenn du rechtlicher Betreuer bist, lege den Betreuerausweis bei. Ohne Einwilligung, Vollmacht oder rechtliche Betreuung solltest du nicht so tun, als dürftest du verbindlich für die Person handeln.

Schritt 1: Status klären

Schreibe oben auf deine Notiz:

  • Hat die Person eine Duldung nach § 60a AufenthG?
  • Seit wann ist sie in Deutschland?
  • Bekommt sie Leistungen nach AsylbLG?
  • Gibt es eine elektronische Gesundheitskarte über § 264 Abs. 1 SGB V?
  • Gibt es schon einen Pflegegrad, ein MD-Gutachten oder eine pflegerische Einschätzung?

Wenn du das nicht weißt, frage schriftlich:

“Bitte teilen Sie uns mit, nach welcher Rechtsgrundlage aktuell Leistungen erbracht werden: AsylbLG § 3/§ 4/§ 6, § 2 Abs. 1 AsylbLG, SGB XII oder § 264 Abs. 1 SGB V.”

Schritt 2: Bedarf konkret benennen

Nicht:

“Wir brauchen Hilfe.”

Besser:

“Wir beantragen die Übernahme der Kosten für einen ambulanten Pflegedienst an drei Tagen pro Woche, je 45 Minuten, zur Körperpflege, Mobilisation und Anleitung der Pflegeperson. Ohne diese Leistung ist die häusliche Versorgung nicht sichergestellt.”

Oder:

“Wir beantragen eine Kostenzusage für ein Pflegebett inklusive Lieferung und Einweisung. Ärztliche Verordnung und Kostenvoranschlag liegen bei.”

Schritt 3: Medizinisch-pflegerisch begründen

Das Amt braucht mehr als deine Erschöpfung. Deine Erschöpfung ist real. Aber für den Antrag brauchst du Nachweise.

Gute Nachweise sind:

  • Arztbrief
  • Krankenhaus-Entlassbrief
  • Verordnung
  • Medikamentenplan
  • Diagnoseübersicht
  • Pflegetagebuch
  • Einschätzung eines Pflegedienstes
  • Kostenvoranschlag
  • Fotos der Wohnsituation, wenn es um Hilfsmittel oder Wohnraumanpassung geht

Schritt 4: Um schriftlichen Bescheid bitten

Schreibe immer:

“Bitte entscheiden Sie schriftlich durch rechtsmittelfähigen Bescheid.”

Das ist wichtig. Ein Satz am Telefon wie “Das zahlen wir nicht” ist keine saubere Entscheidung. Gegen einen Bescheid kannst du vorgehen. Gegen ein schlechtes Telefonat nicht.

Schritt 5: Eilbedürftigkeit benennen

Wenn Versorgung heute oder diese Woche kippt, schreib es klar:

“Es besteht Eilbedürftigkeit, weil die Pflegeperson ab dem [Datum] ausfällt und die pflegebedürftige Person ohne Ersatzpflege nicht sicher versorgt ist.”

Bei akuter Gefahr: nicht warten. Dann geht es zuerst um Arzt, Rettungsdienst, Krankenhaus, Krisendienst oder Sozialdienst.


6. Welche Unterlagen du sammeln solltest

Du brauchst keinen perfekten Ordner. Aber du brauchst genug, damit das Amt nicht sagen kann: “Wir sehen den Bedarf nicht.”

UnterlageWarum sie hilft
Duldungsbescheinigung / Aufenthaltsdokumentzeigt Status und möglichen AsylbLG-Bezug
Leistungsbescheid AsylbLG / Sozialamtzeigt zuständige Stelle
Arztbrief / Entlassbriefbelegt Krankheit, Einschränkungen, Verschlechterungsrisiko
Pflegetagebuch für 7 bis 14 Tagezeigt, was wirklich täglich passiert
Medikamentenplanzeigt Versorgungsbedarf
Kostenvoranschlag Pflegedienst/Sanitätshaus/Rehamacht den Antrag entscheidbar
Ablehnung oder Schreiben der Pflegekassezeigt, warum ein anderer Kostenträger nötig ist
Vollmacht / Betreuerausweiszeigt, dass du für die Person handeln darfst

Wenn du rechtlicher Betreuer bist, lege den Betreuerausweis bei. Wenn du keine Betreuung hast, aber helfen musst, nutze zumindest eine Vollmacht, wenn die Person unterschreiben kann.


7. Was du sagen kannst, wenn das Amt abwiegelt

”Dafür ist die Pflegekasse zuständig.”

“Bitte prüfen Sie, ob eine Pflegekasse tatsächlich zuständig ist. Nach unserem Kenntnisstand besteht keine reguläre Pflegeversicherung. Wir beantragen deshalb die Prüfung als Leistung nach AsylbLG bzw. Hilfe zur Pflege und bitten bei Unzuständigkeit um Weiterleitung an den zuständigen Träger."

"Das gibt es bei AsylbLG nicht.”

“Wir beantragen keine pauschale Pflegekassenleistung, sondern die Kostenübernahme für einen konkreten notwendigen Bedarf. Bitte prüfen Sie insbesondere § 4 Abs. 1 AsylbLG und § 6 Abs. 1 AsylbLG sowie bei Vorliegen der Voraussetzungen § 2 Abs. 1 AsylbLG."

"Sie müssen erst einen Pflegegrad beantragen.”

“Bitte teilen Sie uns mit, bei welcher Pflegekasse der Antrag gestellt werden soll. Falls keine Pflegeversicherung besteht, bitten wir darum, den notwendigen pflegerischen Bedarf durch den Träger oder sachverständige Dritte ermitteln zu lassen."

"Rufen Sie später noch mal an.”

“Wir stellen den Antrag hiermit schriftlich und bitten um schriftliche Entscheidung. Wegen der Versorgungslage bitten wir um zeitnahe Bearbeitung.”


8. Häufige Fehler

Fehler 1: Nur telefonieren

Telefon ist gut für Orientierung. Aber Anträge müssen schriftlich nachvollziehbar sein.

Fehler 2: Pflegekassenbegriffe 1:1 übernehmen

“Entlastungsbetrag”, “Pflegegeld”, “Verhinderungspflege” sind bekannte Wörter. Bei Duldung können sie aber in die falsche Schublade führen. Schreibe dazu immer den konkreten Bedarf.

Fehler 3: Keine Kostenvoranschläge

Ein Amt entscheidet leichter über 640 Euro für 8 Einsätze Pflegedienst als über “wir brauchen Entlastung”.

Fehler 4: Die 36-Monate-Grenze übersehen

In alten Artikeln und Beratungen steht manchmal noch 18 Monate. Aktuell geht § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG von 36 Monaten aus. Prüfe das in jedem Artikel und jedem Antrag.

Fehler 5: Reha als “Kur” formulieren

“Kur” klingt für viele nach Erholung. “Medizinisch notwendige Rehabilitation zur Verhinderung einer Verschlimmerung” ist die stärkere Formulierung, wenn die medizinischen Voraussetzungen vorliegen.


FAQ

Kann das Sozialamt wirklich Pflege zahlen, wenn keine Pflegekasse da ist?

Ja, das kann in bestimmten Konstellationen möglich sein. Bei SGB XII heißt der Bereich “Hilfe zur Pflege”. Bei AsylbLG vor 36 Monaten geht es eher um konkrete notwendige Leistungen über § 4 Abs. 1 AsylbLG und § 6 Abs. 1 AsylbLG. Ob es im Einzelfall bewilligt wird, hängt von Status, Bedarf, Nachweisen und Zuständigkeit ab.

Gibt es bei Duldung einen normalen Pflegegrad?

Nicht immer über den normalen Pflegekassenweg. Wenn keine Pflegeversicherung besteht, muss der Bedarf trotzdem irgendwie festgestellt werden. Im SGB XII steht, dass der Sozialhilfeträger den notwendigen pflegerischen Bedarf ermittelt und feststellt. Praktisch kann dafür der Medizinische Dienst oder eine andere sachverständige Stelle einbezogen werden.

Bekomme ich den Entlastungsbetrag von 131 Euro?

Der Pflegekassen-Entlastungsbetrag nach SGB XI beträgt 2026 131 Euro monatlich. In der Hilfe zur Pflege nach SGB XII steht dagegen ein Entlastungsbetrag von bis zu 125 Euro monatlich. Bei AsylbLG vor 36 Monaten solltest du nicht mit dem Betrag starten, sondern mit dem konkreten Bedarf: Betreuung, Haushalt, Tagesstruktur, Entlastung der Pflegeperson.

Was mache ich, wenn niemand zuständig sein will?

Stelle den Antrag schriftlich bei der Stelle, die bisher Leistungen zahlt. Bitte um Weiterleitung bei Unzuständigkeit und um schriftlichen Bescheid. Wenn die Versorgung gefährdet ist, hole zusätzlich Hilfe über Sozialdienst, Migrationsberatung, Pflegestützpunkt, EUTB, Anwalt oder Eilverfahren.

Muss ich mein eigenes Einkommen offenlegen?

Das kann je nach Konstellation eine Rolle spielen. Bei Hilfe zur Pflege wird Bedürftigkeit geprüft. Bei AsylbLG gibt es eigene Regeln zu Einkommen und Vermögen. Gib nichts mündlich “ungefähr” an, sondern fordere schriftlich an, welche Unterlagen rechtlich benötigt werden und warum.


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Quellen


Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung und keine ärztliche Einschätzung. Bei Duldung, AsylbLG, Sozialhilfe und Reha hängen die nächsten Schritte stark vom Einzelfall ab. Lass Bescheide prüfen, wenn eine notwendige Leistung abgelehnt wird.

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